Über eine Einwilligung der Privatklägerin zur Einholung dieses Gutachtens beim Angeschuldigten 3 verfügte die Y. nicht. Vielmehr hatte die Privatklägerin bereits vor der Erteilung des Gutachtensauftrages schriftlich mitgeteilt, dass sie mit der Erstellung allfälliger Aktengutachten nicht einverstanden sei (pag. 39). Dr. S. erstattete am 23. Dezember 2004 aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Akten sein Gutachten und beantwortete die ihm von der Y. gestellten Fragen. Am 27. Dezember 2004 schrieb die Y. der Privatklägerin, dass das Aktengutachten eingetroffen sei. Die Privatklägerin erstattete am 4. März 2005 mit gleichzeitiger Strafantragstellung und Konstituierung als Privatklägerin