Um die offenen Fragen zu beantworten, gelangte man an einen Neuroradiologen. Dem Gutachtensauftrag lagen Abzüge der Original-MRI und medizinische Unterlagen bei, alles in anonymisierter Form (vgl. zur Anonymisierung der Dokumente die von Dr. S. eingereichten Unterlagen, die er in Fotokopie bei sich behalten hat, pag. 182 und 187 ff., und zur Anonymisierung des bildgebenden Materials die von M. eingereichten Duplikate der fraglichen MRI, pag. 303, sowie unten E. III. 1. d) cc)). Über eine Einwilligung der Privatklägerin zur Einholung dieses Gutachtens beim Angeschuldigten 3 verfügte die Y. nicht.