Der Sachverhalt ist klar und unbestritten: Am 23. November 1995 erlitt die Privatklägerin unverschuldet einen Verkehrsunfall. Sie stand mit ihrem Personenwagen vor einer auf rot stehenden Ampel und erlitt durch den nachfolgenden Fahrzeuglenker eine Heckauffahrkollision. Dabei zog sie sich im Wesentlichen ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule zu. Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Fahrzeuglenkers ist die Versicherungs-Gesellschaft Y.. In die Schadensregulierung involviert sind im Weiteren die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als obligatorischer Unfallversicherer und die Invalidenversicherung (IV).