Unbefugte Bekanntgabe von besonders schützenswerten Personendaten i.S.v. Art. 35 DSG: Lässt ein Haftpflichtversicherer bei einem externen Arzt ohne Einwilligung des Geschädigten ein Aktengutachten erstellen, bedarf es eines Rechtfertigungsgrundes. (E. III. 1) Verletzt der Aktengutachter durch Erstattung des Gutachtens an seinen Auftraggeber das ärztliche Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB? (E. III. 2) Auszug aus den Erwägungen: 1 II. Sachverhalt