{"Signatur": "BE_OG_005", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2007-02-16", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK-2006-363_2007-02-16.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/SK_2006_363_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778027f07395821284e89b6099a033412a32de6aeaa3a99f39f373fb1522e2d1e79f759d92473d4295cfc58afd36319ac59?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778027f07395821284e89b6099a033412a32de6aeaa3a99f39f373fb1522e2d1e79f759d92473d4295cfc58afd36319ac59&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SK_2006_363", "Checksum": "e5a9217e49b2857abd9a8f20aa787955"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 2006 363"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern 16.02.2007 SK 2006 363"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale 16.02.2007 SK 2006 363"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Strafkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. 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S.\nvertreten durch Fürsprecherin …\n\nwegen Widerhandlung gegen das Datenschutzgesetz, Anstiftung zur Verletzung des\nBerufsgeheimnisses etc.\n\nPrivatklägerin:\n\nT.\nvertreten durch Fürsprecherin …\n\nRegeste\n\nUnbefugte Bekanntgabe von besonders schützenswerten Personendaten i.S.v. Art. 35 DSG:\nLässt ein Haftpflichtversicherer bei einem externen Arzt ohne Einwilligung des Geschädigten\nein Aktengutachten erstellen, bedarf es eines Rechtfertigungsgrundes. (E. III. 1)\nVerletzt der Aktengutachter durch Erstattung des Gutachtens an seinen Auftraggeber das\närztliche Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB? (E. III. 2)\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n1\nII. Sachverhalt\n\nDer Sachverhalt ist klar und unbestritten: Am 23. November 1995 erlitt die Privatklägerin\nunverschuldet einen Verkehrsunfall. Sie stand mit ihrem Personenwagen vor einer auf rot\nstehenden Ampel und erlitt durch den nachfolgenden Fahrzeuglenker eine\nHeckauffahrkollision. Dabei zog sie sich im Wesentlichen ein Distorsionstrauma der\nHalswirbelsäule zu. Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Fahrzeuglenkers ist die\nVersicherungs-Gesellschaft Y.. In die Schadensregulierung involviert sind im Weiteren die\nSchweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als obligatorischer Unfallversicherer und\ndie Invalidenversicherung (IV). Zuständiger Sachbearbeiter bei der Y. ist der Angeschuldigte\nM.. Der Angeschuldigte Dr. iur. Sch. ist Personenschadensleiter der Y.. Am 15. November\n2004 gaben die Herren M. und Sch. bei Dr. med. S. die Erstellung eines Aktengutachtens in\nAuftrag. Das Gutachten wurde in Auftrag gegeben, weil bei der Bearbeitung des\nPersonenschadens von Frau T. die Genese von Mikroläsionen kontrovers diskutiert wurde\nund weil die Y. diesbezüglich erhebliche Zweifel an der Unfallkausalität hatte. Im Zentrum\ndes Interesses stand deshalb für die Y. die Frage, ob die Mikroläsionen gemäss\nMagnetresonanztomographie (MRI von „Magnetic Resonance Imaging“) mit überwiegender\nWahrscheinlichkeit von der Heckauffahrkollision vom 23. November 1995 herrühren. Die\nSUVA hatte ihre Rente aufgrund dieser Läsionen gesprochen. Um die offenen Fragen zu\nbeantworten, gelangte man an einen Neuroradiologen. Dem Gutachtensauftrag lagen\nAbzüge der Original-MRI und medizinische Unterlagen bei, alles in anonymisierter Form (vgl.\nzur Anonymisierung der Dokumente die von Dr. S. eingereichten Unterlagen, die er in\nFotokopie bei sich behalten hat, pag. 182 und 187 ff., und zur Anonymisierung des\nbildgebenden Materials die von M. eingereichten Duplikate der fraglichen MRI, pag. 303,\nsowie unten E. III. 1. d) cc)). Über eine Einwilligung der Privatklägerin zur Einholung dieses\nGutachtens beim Angeschuldigten 3 verfügte die Y. nicht. Vielmehr hatte die Privatklägerin\nbereits vor der Erteilung des Gutachtensauftrages schriftlich mitgeteilt, dass sie mit der\nErstellung allfälliger Aktengutachten nicht einverstanden sei (pag. 39). Dr. S. erstattete am\n23. Dezember 2004 aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Akten sein Gutachten und\nbeantwortete die ihm von der Y. gestellten Fragen. Am 27. Dezember 2004 schrieb die Y.\nder Privatklägerin, dass das Aktengutachten eingetroffen sei. Die Privatklägerin erstattete am\n4. März 2005 mit gleichzeitiger Strafantragstellung und Konstituierung als Privatklägerin\nStrafanzeige gegen die drei Angeschuldigten sowie gegen \"Unbekannt\" wegen Verletzung\ndes Datenschutzgesetzes, des ärztlichen Berufsgeheimnisses und der unbefugten\nDatenbeschaffung.\n\n2\nIII. Rechtliches\n\n1. Widerhandlungen gegen das eidgenössische Datenschutzgesetz\n\na) Den Angeschuldigten M. und Sch. wird vorgeworfen, durch das Einholen des\nAktengutachtens beim Angeschuldigten S. ohne Einwilligung der Privatklägerin gegen Art. 35\nAbs. 1 DSG verstossen zu haben. Der Angeschuldigte S. soll durch Erstellen des\nGutachtens gegen das DSG verstossen haben.\n\nGemäss Art. 35 Abs. 1 DSG macht sich strafbar, wer vorsätzlich geheime, besonders\nschützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile unbefugt bekannt gibt, von denen\ner bei der Ausübung seines Berufes, der die Kenntnis solcher Daten erfordert, erfahren hat.\n\n"}