Um der Warnwirkung der auszusprechenden Strafe Nachdruck zu verleihen, wird die (bedingte) Geldstrafe im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB verbunden mit einer Busse nach Art. 106 StGB, welche auf Fr. 5’000.-- festgelegt wird. Im Falle der Nichtbezahlung ist diese umwandelbar in eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünfzig Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB). VII. KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNG (...) Seite 21  22 VIII. AMTLICHES HONORAR (...) IX. URTEILSDISPOSITIV (...) Seite 22  22