Entsprechend den allgemeinen Ausführungen zur Frage der Konkurrenz zwischen Freiheitsstrafen ab sechs Monaten und Geldstrafen gemäss revidiertem Strafgesetzbuch (vgl. Erw. VI/B/2 oben) steht vorliegend als Strafart eine Geldstrafe im Vordergrund. Die Kammer erachtet vor dem Hintergrund ihrer soeben angeführten Erwägungen eine Geldstrafe von 210 Tagessätzen als schuldangemessen.