Seite 20  22 den Angeschuldigten vermöchte einerseits eine im Vergleich zu den anderen strengere Strafe zur rechtfertigen. Andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass die lange Verfahrensdauer (die eindeutig nicht durch den Angeschuldigten zu verantworten ist) negativen Einfluss auf die berufliche Existenz des selbständigen Treuhänders gehabt haben dürfte, was wiederum strafmindernd zu berücksichtigen ist. Insgesamt ist deshalb auch im Fall von G. von der Strafzumessung der Vorinstanz als Grundlage auszugehen und die Strafe ist als Folge des zusätzlichen Schuldspruchs moderat zu erhöhen.