Nach revidierten StGB wäre es grundsätzlich zulässig, bei einer Gesamtstrafe von unter drei Jahren im Rahmen von Art. 43 StGB den teilbedingten Strafvollzug zu gewähren. Wie der a.o. Generalprokurator auch in diesem Punkt korrekt ausführt, ist dies im Falle des Angeschuldigten WR. aber nicht möglich, weil die unbedingte Einsatzstrafe mit 30 Monaten die Hälfte der Gesamtstrafe bei weitem überschreitet (Art. 43 Abs. 2 StGB) und die Zusatzstrafe deutlich unter der Halbjahresgrenze gemäss Art. 43 Abs. 3 StGB liegt. Die zusätzliche Freiheitsstrafe von drei Monaten und zehn Tagen ist daher unbedingt auszusprechen. e. G.