Im Falle des WR. ist eine Zusatzstrafe zu den 30 Monaten Gefängnis gemäss Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts des Kantons Freiburg vom 17.12.2003 auszufällen. Der a.o. Generalprokurator führt diesbezüglich zutreffend aus, dass die Zusatzstrafe als Freiheitsstrafe auszugestalten ist, da die Einsatzstrafe von 30 Monaten Gefängnis gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB nur dann mit einer Geldstrafe kombiniert werden könnte, wenn sie bedingt ausgesprochen worden wäre (p. 2769). Die Kammer erachtet unter Berücksichtigung der gesamten Umstände eine zusätzliche Freiheitsstrafe von drei Monaten und zehn Tagen als schuldangemessen.