Um der Warnwirkung der auszusprechenden Strafe Nachdruck zu verleihen, wird die (bedingte) Geldstrafe im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB verbunden mit einer Busse nach Art. 106 StGB, welche auf Fr. 500.-- festgelegt wird. Im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung ist diese umwandelbar in eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB). d. WR.