Seite 19  22 Angesichts des Umstandes, dass L. sich seit seiner Verurteilung am 25.07.2002 nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen, erscheint die unbedingte Ausfällung der Strafe nicht notwendig, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Probezeit für die bedingte Strafe wird auf zwei Jahre begrenzt.