2006, S. 124). Entsprechend den allgemeinen Ausführungen zur Frage der Konkurrenz zwischen Freiheitsstrafen ab sechs Monaten und Geldstrafen (vgl. Erw. VI/B/2 oben) steht vorliegend eine Geldstrafe im Vordergrund. Die Kammer erachtet dabei 200 Tagessätze als der Schuld von L. angemessen. Aufgrund der schlechten finanziellen Verhältnisse des Angeschuldigten (p. 1995, 2461) wird die Höhe des Tagessatzes minimal (im Sinne der Strafzumessungsrichtlinien des Verbandes Bernischer RichterInnen vom 08.12.2006, d.h.) auf Fr. 30.-- bemessen.