Im Falle von L. ist eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB zu der Gefängnisstrafe von zwei Monaten bedingt, die durch den Polizeirichter des Seebezirks am 25.07.2002 ausgesprochen worden war, auszufällen. Dabei ist die Kammer hinsichtlich der Wahl der Strafart für die Zusatzstrafe grundsätzlich nicht an das erste Urteil gebunden, allerdings ist sie verpflichtet eine Strafart zu wählen, die mit der Gesamtstrafe in Einklang steht (DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 17. Aufl. 2006, S. 124).