Nach Art. 42 Abs. 2 StGB wäre hier ein Aufschub des Strafvollzugs zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, jedoch nur dann zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Angesichts mehrerer einschlägiger Vorstrafen kann im Fall von W. hiervon keine Rede sein, so dass die Strafe unbedingt auszufällen ist. c. L.