Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, ist im Fall von W. eine Zusatzstrafe zu den Urteilen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 18.01.2001 von vier Monaten Gefängnis (bereits als Zusatzstrafe zu einem Urteil vom 12.09.1996 des Obergerichts des Kantons Aargau), des Bezirksgerichts Brugg vom 19.06.2001 von 6 Monaten Gefängnis sowie des Untersuchungsrichteramtes Freiburg vom 21.06.2005 von 10 Tagen Gefängnis bedingt, auszufällen. Die Kammer erachtet dabei für die hiesigen Schuldsprüche eine zusätzliche Freiheitsstrafe von fünf Monaten als schuldangemessen.