Die von der Vorinstanz über die einzelnen Angeschuldigten ausgesprochenen Strafen waren unter Berücksichtigung der Umstände zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils – Schuldsprüche nur wegen Hehlerei, Strafarten gemäss „altem“ Strafgesetzbuch – grundsätzlich angemessen und richtig; es kann vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen hierzu verwiesen werden (S. 33-35 = p. 2539-2541). Änderungen gegenüber den Strafen, die das Kreisgericht ausgefällt hat, ergeben sich vor oberer Instanz jedoch einerseits aufgrund des neuen Rechts in Bezug auf die