Es kann in Bezug auf die Tat- und Täterkomponente eines jeden Angeschuldigten auf die nachvollziehbaren und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 26-32 = p. 2532-2538), zumal, soweit bekannt, sich seit dem erstinstanzlichen Urteil an den persönlichen Verhältnissen bei keinem der Angeschuldigten etwas Wesentliches geändert hat. Das vom Kreisgericht Ausgeführte gilt insbesondere auch für die zusätzlichen Schuldsprüche wegen Geldwäscherei. 3. Zu den Angeschuldigten im Einzelnen a. Einleitung