Der Tatbestand der Geldwäscherei wurde bis anhin (Art. 305bis Ziff. 1 aStGB) mit Gefängnis oder Busse und wird neu (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Im vorliegenden Fall stellt somit das neue Recht, da es für die fraglichen Tatbestände neben Freiheitsstrafe auch Geldstrafe vorsieht, das mildere Recht dar. Die über die Angeschuldigten auszufällenden Strafen sind demzufolge im Rahmen, den die heute gültige Fassung des Strafgesetzbuches vorsieht, zu bemessen.