gen, zumal die individuelle Auswirkung einer Sanktion ohnehin schwer abschätzbar und es darum kaum möglich ist, die im konkreten Fall objektiv richtige Strafart festzulegen (STRATENWERTH, a.a.O., § 6 N 83 ff.). C. Strafzumessung im vorliegenden Fall 1. Anwendbares Recht und Strafrahmen Die Fassung des Strafgesetzbuches, die zur Tatzeit und bis Ende 2006 in Kraft war, sah für Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 aStGB Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Seite 17  22 Gefängnis vor, wogegen der seit Anfang 2007 gültige Art. 160 Ziff. 1 StGB nunmehr für denselben Tatbestand Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe androht.