Weil in der Anlage des Gesetzes die Geldstrafe im Vergleich zur Freiheitsstrafe als geringere Sanktion gilt, müsse auch bei der Wahl zwischen den beiden Sanktionen das konkrete Verschulden erstes Kriterium sein und zwar im Sinne, dass je geringer das Verschulden desto eher einer Geldstrafe den Vorzug zu geben sei. Erst in zweiter Linie sollten Überlegungen zur Geeignetheit bzw. der Erforderlichkeit der konkreten Sanktion im Hinblick auf den Strafzweck (Schaffung der optimalen Voraussetzungen für eine künftige Legalbewährung des Täters ohne das Erfordernis des Schuldausgleichs aus den Augen zu verlieren) fol-