beachtenden Grundsatz der Verhältnismässigkeit (im Sinne der Relation zwischen Sanktion und Verschulden). Weil in der Anlage des Gesetzes die Geldstrafe im Vergleich zur Freiheitsstrafe als geringere Sanktion gilt, müsse auch bei der Wahl zwischen den beiden Sanktionen das konkrete Verschulden erstes Kriterium sein und zwar im Sinne, dass je geringer das Verschulden desto eher einer Geldstrafe den Vorzug zu geben sei.