2 Das Fehlen der Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug i.S. von Art. 42 StGB als Voraussetzung für eine Freiheitsstrafe von weniger als 6 Monaten aufzuführen, macht allerdings keinen Sinn, kann eine solche Strafe doch von Gesetzes wegen gar nicht bedingt aufgeschoben werden (Art. 42 Abs. 1 StGB). Seite 16  22 soweit erkennbar übereinstimmender Lehre ist die Geldstrafe „erste Wahl“. Dafür spricht zunächst, dass sie im Gesetz vor der Freiheitsstrafe aufgeführt ist (STRA- TENWERTH, a.a.O., § 6 N 85; R. BINGGELI, in: A. Hubschmid/J. Sollberger [Hrsg.]: