Eine Strafe von sechs Monaten könnte zwar auch nach neuem Recht ohne weiteres (d.h. ohne die besonderen Voraussetzungen von Art. 41 StGB) als Freiheitsstrafe ausgesprochen werden (Art. 40 StGB). Möglich wäre aber hier auch eine Geldstrafe (Art. 34 StGB). Mit der Frage nach der „richtigen“ Strafart erweitert das neue Recht im Bereich zwischen sechs Monaten und einem Jahr die Schwierigkeiten der Strafzumessung um eine neue Komponente (STRATENWERTH, a.a.O., § 6 N 77). Gemäss