2006; § 4 N 5). Im Bereich zwischen sechs Monaten und einem Jahr stehen Freiheitsstrafe und Geldstrafe grundsätzlich alternativ zur Verfügung. Insofern verliert die Sanktionsdauer ihre Bedeutung als Kriterium, das die Strafart bestimmt. 2. Freiheitsstrafen ab sechs Monaten in Konkurrenz zur Geldstrafe