Erachtet man aus spezialpräventiven Überlegungen eine unbedingte Strafe als notwendig, wird dies somit im Sanktionsbereich bis sechs Monate grundsätzlich immer eine Geldstrafe (allenfalls gemeinnützige Arbeit) sein. Nur wenn aufgrund der konkreten Umstände beim Täter die Uneinbringlichkeit einer seinen wirtschaftlichen Verhältnisse angepassten Geldstrafe ohne weiteres absehbar ist, soll und darf eine Freiheitsstrafe (i.S. von Art. 41 StGB) ausgesprochen werden (so auch STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 2. Aufl. 2006;