ge Arbeit (zu welcher der Angeschuldigte seine Bereitschaft erklärt) vollziehbar erscheint, aber (wegen ungünstiger Prognose) der bedingte Vollzug nicht gewährt werden kann, ist eine Geldstrafe bzw. die gemeinnützige Arbeit auszusprechen und nicht etwa eine kurzfristige Freiheitsstrafe. Erachtet man aus spezialpräventiven Überlegungen eine unbedingte Strafe als notwendig, wird dies somit im Sanktionsbereich bis sechs Monate grundsätzlich immer eine Geldstrafe (allenfalls gemeinnützige Arbeit) sein.