Eine Freiheitsstrafe ist nur ausnahmsweise und unter zwei Voraussetzungen möglich (Art. 41 StGB): Es lässt sich im konkreten Fall begründen, dass bzw. warum [a] eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollziehbar und dass bzw. warum [b] (kumulativ) eine unbedingte Strafe notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten2. Der Entscheid – kurzfristige unbedingte Strafe, ja oder nein – wird also letztlich davon abhängen, ob (gemäss Wortlaut des Gesetzes, Art. 41 Abs. 1 StGB) „zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann“.