Weil das revidierte Strafgesetzbuch als Mindestdauer der Freiheitsstrafen in der Regel sechs Monate vorsieht (Art. 40 StGB), kommt neu dort, wo gemäss konkretem Verschulden eine Freiheitsentzug bis sechs Monate zur Diskussion steht (und bis Ende 2006 in diesem Rahmen ausgesprochen worden wäre), als Sanktion einzig ei-