Ob das neue im Vergleich zum alten Recht strenger oder milder ist, beurteilt sich gemäss einhelliger Lehre und Rechtsprechung nach der so genannten konkreten Methode. Mit anderen Worten ist im Einzelfall zu prüfen, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (BGE 126 IV 8). Dafür massgebend ist die durch die Sanktion bewirkte Einschränkung in den persönlichen Freiheiten des Schuldigen. Diese bewertet man nicht aus der persönlichen Perspektive des Individuums, sondern gestützt auf eine verallgemeinernde Einschätzung der Nachteile.