Selbst wenn das Verhalten der Angeschuldigten vorab darauf ausgerichtet gewesen sein dürfte, durch ihr Mitmachen bei der „Weitergabeaktion“ einen persönlichen (finanziellen) Vorteil zu erlangen, so nahmen sie damit doch zusätzlich in Kauf, dass durch ihren Beitrag die Ermittlung der Hintermänner des Checkdiebstahls vereitelt würde. 3. Konkurrenz Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 127 IV 79 E. 2e) besteht zwischen Geldwäscherei und Hehlerei echte Konkurrenz. Seite 14  22 4. Fazit