In Anbetracht der bescheidenen, in krassem Gegensatz zum Checkwert stehenden finanziellen Verhältnisse der jeweiligen Checkübergeber, aber auch angesichts der Umstände, unter denen der Check jeweils weitergereicht wurde (vgl. Erw. IV/D oben), durften die Angeschuldigten nicht davon ausgehen, dass es sich bei der Vortat nur um einen Bagatellverstoss handelte, sondern sie nahmen vielmehr auch in Kauf, dass der Check namentlich aus einem Verbrechen herrührte.