Wie die Beweiswürdigung ergeben hat (vgl. Erw. IV/D), ist im Falle sämtlicher Angeschuldigter davon auszugehen, dass sie damit rechneten – und somit in Kauf nahmen – dass der Check aus deliktischer Herkunft stammt. In Anbetracht der bescheidenen, in krassem Gegensatz zum Checkwert stehenden finanziellen Verhältnisse der jeweiligen Checkübergeber, aber auch angesichts der Umstände, unter denen der Check jeweils weitergereicht wurde (vgl. Erw.