Gemäss BGE 119 IV 247 ff. nimmt ein Treuhänder, der von einem in bescheidenen Verhältnissen lebenden Mandanten Fr. 205'000.-- in bar entgegennimmt, um sie unauffällig anzulegen, in Kauf, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammen (vgl. zum Ganzen TRECHSEL, a.a.O., N 20 zu Art. 305bis mit Hinweisen).