Auf der subjektiven Seite des Tatbestandes der Geldwäscherei wird durch die vom Tatbestand der Hehlerei übernommene Formulierung „weiss oder annehmen muss„ betont, dass Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss insbesondere wissen, dass es sich bei der Vortat um ein Verbrechen handelt, was sich nach der Parallelwertung in der Laiensphäre ergibt. Dabei soll es gemäss Botschaft 19989 1085 genügen, wenn der Täter die Vortat für schwerwiegender als einen Bagatellverstoss hält. Gemäss BGE 119 IV 247 ff.