immerhin hatte diese „Identifikation“ für C. eine Verhaftung und ein Strafverfahren in Deutschland zur Folge – und dies nachdem der Automechaniker nach Instruktionen seines guten Kollegen, Treuhänder G. gehandelt hatte. Im Übrigen zeigt ja gerade das Vorschicken von C. als Privatmann bei der Eröffnung des Kontos und bei der Präsentation des Checks, dass G. daran gelegen war, bei dieser – von ihm offensichtlich als heikel erkannten – Aktion gegenüber der Bank weder persönlich noch namentlich in Erscheinung zu treten. Seite 13  22 2. Subjektiver Tatbestand