Durch Geldwäscherei wird der Zugriff der Strafbehörden auf eine Verbrechensbeute vereitelt. Ermittlungs-, Auffindungs- und Einziehungsvereitelung sind dabei gleichrangig. Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungserfolges (DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, a.a.O., S. 418, mit Verweis auf BGE 124 IV 275).