Die Beweiswürdigung (Erw. IV/C/1) sowie die rechtlichen Erwägungen zum Tatbestand der Hehlerei (Erw. V/B/1/b) ergaben, dass der Check einzig durch Diebstahl aus dem Herrschaftsbereich der Deutschen Post abhanden gekommen sein kann. Beim Diebstahl handelt es sich um ein Verbrechen i.S. von Art. 9 Abs. 1 aStGB resp. Art. 10 StGB (resp. § 242 deutsches StGB). Seite 12  22 Soweit von der Verteidigung von G. die Frage nach der Beendigung der Vortat aufgegriffen wird, kann ebenfalls auf die diesbezüglichen Erwägungen zur Hehlerei (IV/B/1/b) verwiesen werden. b. Tathandlung