Wie die Beweiswürdigung jedoch ergeben hat (vgl. Erw. IV/D), ist im Falle sämtlicher Angeschuldigter davon auszugehen, dass sie damit rechneten – und damit in Kauf nahmen – dass der Check aus deliktischer Herkunft stammt. Damit ist aber auch das eventualvorsätzliche Handeln von W., L., WR. und G. erwiesen. 3. Fazit Der objektive wie auch der subjektive Tatbestand von Art. 160 Ziff. 1 StGB ist im Falle sämtlicher vier Angeschuldigten erfüllt; sie sind somit, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, der Hehlerei schuldig zu sprechen. C. Geldwäscherei