Für den Vorsatz ist weder genaue Kenntnis vom Vortäter noch von der konkreten Eigenart der Vortat erforderlich. Der Täter muss aber im Sinne einer laienhaften Parallelbewertung wissen oder mindesten mit der nahen Möglichkeit rechnen und in Kauf nehmen, dass die Sache durch ein Delikt gegen das Vermögen erlangt wurde (BSK StGB II-WEISSENBERGER, Art. 160 N 56). Die Angeschuldigten bestreiten das Vorliegen eines (Eventual-)Vorsatzes mit dem Hinweis auf ihre Gutgläubigkeit in Bezug auf die Herkunft des Checks.