Es steht damit fest, dass der fragliche Check durch einen Diebstahl abhanden gekommen ist. c. Tathandlung Nachdem jeder der vier Angeschuldigten den Check erwarb und durch die jeweilige Weitergabe zu veräussern mithalf, liegt eine Täterhandlung im Sinne des Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB im Falle sämtlicher Angeschuldigter vor. Seite 11  22 2. Subjektiver Tatbestand