Von Bedeutung sind also nicht die Vorgänge, die sich im Hinblick auf eine beabsichtigte unrechtmässige Bereicherung zum Nachteil der Commerzbank schon abgespielt haben oder noch vorgesehen gewesen wären. Wesentlich ist hier einzig die Frage, ob der Verrechnungscheck, an dem gemäss Überweisungsbeschluss Hehlerhandlungen vorgenommen worden sein sollen, durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt wurde (Grundsatz der limitierten Akzessorietät). Dass dem so ist, kann nach den fundierten Ausführungen der Vorinstanz (S. 15-18 = p. 2521-2524) – ergänzt durch vorstehende Erwägungen – nicht zweifelhaft sein.