Die Angeschuldigten übersehen bei ihren Ausführungen, dass Gegenstand der gegen sie laufenden Verfahren nicht ein versuchter Betrug zum Nachteil der Commerzbank ist, sondern Handlungen, wie sie den jeweiligen Angeschuldigten im Überweisungsbeschluss (p. 2372 ff.) als Hehlerei und Geldwäscherei vorgeworfen werden, sind. Von Bedeutung sind also nicht die Vorgänge, die sich im Hinblick auf eine beabsichtigte unrechtmässige Bereicherung zum Nachteil der Commerzbank schon abgespielt haben oder noch vorgesehen gewesen wären.