Wie bereits in erster Instanz stellen sich sämtliche Angeschuldigten auf den Standpunkt, dass eine Verletzung der Vermögensrechte der Gläubigerin erst möglich geworden wäre mit der Einlösung des Checks. Solange der Check nicht eingelöst, das Geld also nicht bezogen oder gutgeschrieben ist, sei die Vortat nicht beendet und Hehlerei nicht möglich. Anders gesagt, sei die hier fragliche Vortat mangels Bereicherung noch nicht beendet gewesen, was Hehlereihandlungen a priori ausschliesse.