Seite 10  22 Als mögliche Täter der Vortat kommen entweder Angestellte der Deutschen Post oder Drittpersonen in Frage. Im letzteren Fall liegt die Qualifikation der Tat als Diebstahl auf der Hand. Aber auch diebische Angestellte der Post brechen – als untergeordnete Gewahrsamsinhaber – den Mitgewahrsam ihrer Arbeitgeberin an der Briefsendung; der Bruch fremden Mitgewahrsams stellt genauso einen Gewahrsamsbruch dar, womit in dieser Konstellation ebenfalls Diebstahl, nicht Veruntreuung vorläge (BSK StGB II-NIGGLI/RIEDO, Art. 139 N 44 f.).