Das Beweisverfahren hat gezeigt, dass der Einschreibebrief mit dem Check sich entweder im Briefzentrum oder aber im Briefzentrum Würzburg, jedenfalls im Herrschaftsbereich und damit in Gewahrsam der Deutschen Post AG befand, als er abhanden kam (vgl. Erw. IV/C/1 oben). Eine Fundunterschlagung im Sinne von Art. 137 Ziff. 2 Abs. 1 StGB als Vortat ist damit von vornherein auszuschliessen. 1 Immerhin gab aber C. gegenüber der Untersuchungsrichterin am 09.12.2002 an: „An der Gerichtsver- handlung in Deutschland habe ich vom Polizisten, welcher bei meiner Festnahme dabei war vernommen, dass der effektive Dieb des Checkes in Bruchsal D verhaftet worden sei“ (p. 510).