Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es für den Tatbestand der Hehlerei unerheblich, ob der Vortäter verfolgt und bestraft wird oder nicht, denn erforderlich ist nur, dass die Vortat die objektiven Merkmale einer strafbaren Handlung erfüllt (BGE 101 IV 402 E. 2). Unerheblich ist damit aus Schweizer Sicht auch, dass – wie vorliegend – die Vortat im Ausland begangen wurde, sofern die Strafbarkeit auch nach schweizerischem Recht gegeben wäre (BSK STGB II-WEISSENBERGER, Art. 160 N 18).