Aus den Akten ergeben sich keine gesicherten Hinweise, dass die in Deutschland begangene Vortat Gegenstand eines Strafverfahrens gewesen wäre1. Dieser Umstand hat jedoch keinen Einfluss auf die vorliegenden Verfahren: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es für den Tatbestand der Hehlerei unerheblich, ob der Vortäter verfolgt und bestraft wird oder nicht, denn erforderlich ist nur, dass die Vortat die objektiven Merkmale einer strafbaren Handlung erfüllt (BGE 101 IV 402 E. 2).