Eine geldwerte Leistung und eine dementsprechend Bereicherung ist nicht von der Vorlage des Checks zur Gutschrift bzw. von der Honorierung durch die Bank abhängig. Einen blanko indossierten Check – auch einen Verrechnungscheck – kann nämlich der Besitzer (jedenfalls innerhalb der Vorlegungsfrist) vermögensrechtlich durchaus auch anders nutzen, bspw. durch Übergabe (traditio) des Checks an einen Gläubiger zum Ausgleich eigener Verpflichtungen oder durch Aushändigung des Checks an einen Dritten, der im Gegenzug Bargeld liefert. b. Vortat