Die Zur-Verrechnung-Stellung des Checks verhinderte einzig, dass dieser bar eingelöst werden konnte. Im Übrigen zeigt sich im gefälschten Blankoindossament, wie mühelos und im Handumdrehen auch ein Verrechnungscheck zu einem frei übertragbaren und von jedem Besitzer einsetzbaren Zahlungsmittel umfunktioniert werden kann (was letztlich auch dem ureigenstem Zweck des Checks als Geldersatz entspricht). Dieser Einsatz bedingt nun keineswegs die Beanspruchung der bezogenen Bank. Eine geldwerte Leistung und eine dementsprechend Bereicherung ist nicht von der Vorlage des Checks zur Gutschrift bzw. von der Honorierung durch die Bank abhängig.